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Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen \"Fundsachen\". Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt in der Regel deshalb die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).
das Fundamt der jeweiligen Gemeinde
keine
eventuell: Fundanzeigeformular der Gemeinde
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen.
Wenn Sie ein Tier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann üblicherweise um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.
keine
Die Tierschutzvereine und Tierheime übernehmen in diesem Bereich eine wichtige Aufgabe für die Gesellschaft. Diese sind jederzeit für Spenden dankbar, die den Tieren zugute kommen. Wenn Sie sich für ein Haustier interessieren, können Sie sich an ein Tierheim wenden. Dort erhalten Sie auch sachkundige Beratung.
Wenn sich der Eigentümer nach vier Wochen nicht gemeldet hat, gilt das Tier als herrenlos. Es kann dann an Interessenten weitervermittelt werden.
§ 965 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anzeigepflicht des Finders)
Gemeinde Glatten
Lombacher Straße
27
72293
Glatten
Telefon: 07443/9607-0
Fax: 07443/9607-20
hauptverwaltung(@)glatten.de
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag:
07:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag:
07:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 20.11.2019 freigegeben.