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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
spätestens seit der Landesverordnung vom 20.03.2020 sind die Präventionsmaßnahmen und Richtlinien gegen die Verbreitung des Coronavirus als Konsequenzen und Einschränkungen für das gesellschaftliche Zusammenleben konkret und drastisch spürbar. Allerdings sollte stets beachtet werden, dass dies alles aus gesundheitspolitischer Sicht notwendig ist.
Die Landesregierung setzt per Verordnung und Änderungsverordnung(en) weitere Maßnahmen in Kraft.
Weitere Information lesen Sie bitte über folgenden Link nach: Landesregierung beschließt Maßnahmen
NEUESTE INFORMATION:
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer als Unterstützung bei Impfterminen gesucht
Übersichtliche Darstellung der aktuellen Verordnung(en) ab 14.02.2021 !!!
Ministerium für Soziales und Integration (SM): Achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung notverkündet
Die achte Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung wurde am 13.02.2021 notverkündet. Im Folgenden können Sie die ab dem 15.02.2021 gültige Fassung (ohne Schulöffnung) als auch die ab dem 22.02.21021 gültige Fassung (mit Schulöffnung) einsehen.
Insbesondere folgende Regelungsinhalte wurden geändert:
In der Nacht zum 25.02.2021 wurde die neue Corona VO EQ notverkündet. Die wesentlichen Änderungen sind im Folgenden kurz zusammengefasst:
- ab sofort müssen sich Einreisende aus Virusvariantengebiete nicht mehr nur für 10 Tage sondern für 14 Tage in Absonderung begeben (§ 1 Abs. 2)
- bei der Ausnahme der Absonderungspflicht bei nachgewiesener Covid Erkrankung wurde der Zeitraum verkürzt. Die Erkrankung darf nun nicht länger als 3 Monate her sein anstatt bisher 6 Monate (§ 3 Abs. 1 Nr. 4). Beispiel: Festgestellte Covid Erkrankung am 10.12.2020 – Ausnahme greift bis 10.03.2021, danach besteht Absonderungspflicht
- keine Freitestung nach 5. Tag mehr bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten (§ 3 Abs. 1 S. 2) (Virusvariantengebiete waren ja bereits ausgenommen)
außerdem:
- für Personen, die einfach nur durch Virusvariantengebiete durchgereist sind, gilt das volle Prüfverfahren (Anmelde- Test- und Absonderungspflicht)
Anbei der Beschluss der MPK; nachfolgende Regelungsinhalte wurden u.a. vereinbart:
Bund und Länder werden voraussichtlich am 3. März 2021 zusammenkommen, um über das Vorgehen nach dem 7. März 2021 zu beraten.
Hinsichtlich der Ausgangssperre kann festgehalten werden:
Das SM hat verkündet: Die Gesundheitsämter vor Ort können nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
Pressemitteilung hinsichtlich : Narrenzeit und Corona !!
Außerdem gilt:
- Maskenpflicht in ganz Baden-Württemberg in öffentlich zugänglichen Bereichen ( insbesondere bei Publikumsverkehr ) wie Fußgängerzonen und Marktplätze.
Spezialverordnungen:
Musik-Kunst-Jugendkunstschulen
Einreise ( NEU: gültig ab 25.02.21)
Zu beachten gilt: Verstöße gegen die CoronaVO können nun landeseinheitlich geahndet werden. Wir verweisen auf den Bußgeld-Katalog zur Corona Verordnung
Landkreisbezogen
Zur Weiteren Vorgehensweise im Landkreis Freudenstadt wird auf die Informationsseite des Landratsamtes zu Thema verwiesen.
Das Landratsamt hat unter folgendem Link zudem wesentliche Informationen rund um den Coronavirus zusammengefasst
Das Landratsamt bietet zudem eine Corona-Hotline für alle Anfragen zum Thema unter der Rufnummer 07441 - 920 -7777 an
Gemeinde Glatten
Für Notfälle im Bereich der Wasserversorgung errreichen Sie unseren Wassermeister Herr Kraus unter folgender Mobil-Nr: 0160- 5553005.
Schreiben des Bürgermeisters zur aktuellen Situation ( 25.03.2020 )
Allgemeines Informationsschreiben von Bürgermeister Pfeifer
Informationsunterlagen:
Alte VOs
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (gültig ab 06.08.2020)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (gültig ab 02.06.2020)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 26.05.2020)
8. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 09.05.2020)
7. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 02.05.2020)
6. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 23.04.2020)
5. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 17.04.2020)
4. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO ( v. 09.04.2020 )
3. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO ( v. 28.03.2020 )
2. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (vom 22.03.2020 )
1. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (vom 20.03.2020 )
Hilfsmaßnahmen:
Hilfsmaßnahmen für Land- und Ernährungswirtschaft
Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen bei Anordnung einer Quarantäne per Antrag Verdienstausfall geltend machen; bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Merkblatt.
Die Informationen finden Sie unter:
https://www.landkreis-freudenstadt.de/Startseite/Aktuell/informationen+fuer+unternehmen.html
Information Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Information Corona Virus_Unternehmen Baden Württemberg
Coronavirus_Weblinks, Hotlines Bundesregierung