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Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
spätestens seit der Landesverordnung vom 20.03.2020 sind die Präventionsmaßnahmen und Richtlinien gegen die Verbreitung des Coronavirus als Konsequenzen und Einschränkungen für das gesellschaftliche Zusammenleben konkret und drastisch spürbar. Allerdings sollte stets beachtet werden, dass dies alles aus gesundheitspolitischer Sicht notwendig ist.
Die Landesregierung setzt per Verordnung und Änderungsverordnung(en) weitere Maßnahmen in Kraft.
Weitere Information lesen Sie bitte über folgenden Link nach: Landesregierung beschließt Maßnahmen
NEUESTE INFORMATION:
Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer als Unterstützung bei Impfterminen gesucht
Pressemitteilung des Landratsamts zur aktuellen Lage vom 16.03.2021 !!!!
Übersicht der ab 22.März geltenden Regelungen
Die aktuellste CoronaVO wurde am 08.04.2021 zur Umsetzung der bereits angekündigten Aussetzung des Präsenzunterrichts vom 12. Bis 18 April 2021 geändert und notverkündet. Die Änderung des § 14b tritt am 12.04.2021 in Kraft.
Weitere Informationen stellt das Land auf seiner Seite https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ zur Verfügung.
Durch die Änderung wurden nur die für die nächste Woche relevanten Regelungen getroffen. Dies bedeutet, dass die „indirekte Testpflicht“, die das Kultusministerium bereits gegenüber den Schulen angekündigt hat, noch nicht enthalten ist.
Die ab 29.03.2021 geltende Corono VO des Landes in wesentlichen Punkten zusammengefasst:
Neustrukturierung der Corona-Verordnung. Die Paragraphen 1a bis 1i gehen in den restlichen Paragraphen auf. Dadurch werden die Regelungen übersichtlicher und sind einfacher und schneller zu erfassen, da zahlreiche Querverweise entfallen und einzelne Sachverhalte nicht mehr an verschiedenen Stellen geregelt sind.
- Bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen im Auto gilt für alle Insassen eine Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). Paare, die nicht zusammenleben, gelten auch hier als ein Haushalt.
- Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.
- Definition von Schnell- und Selbsttests, die erforderlich sind, um gewisse Dienstleistungen und Angebote wahrnehmen zu können. Soweit ein negativer COVID-19-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser durch geschulte Dritte durchgeführt und ausgewertet werden oder unter Aufsicht eines geschulten Drittens durchgeführt und ausgewertet werden (§ 4a).
- Ermöglichung der Kontaktnachverfolgung über Apps (§ 6 Absatz 4).
- In Stadt- und Landkreisen mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 50 dürfen Bibliotheken und Archive analog zu Museen ohne Einschränkungen öffnen.
- Der Buchhandel gehört nicht mehr zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Für ihn gelten nun auch die entsprechenden Click & Collect bzw. Click & Meet Regelungen. Das Land setzt damit ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg um.
- Redaktionelle Anpassungen.
Zusätzlich zu den Änderungen weist die Landesregierung Landräte und örtliche Gesundheitsämter an, die Regelungen der „Notbremse“ umzusetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz mehrere Tage hintereinander über 100 liegt. Dazu gehören die bereits in der vergangenen Version vorgesehenen Ausgangssperren am Abend. Bei 7-Tage-Inzidenzen von mehr als 100 wird die Landesregierung die Behörden vor Ort anweisen, Ausgangssperren zu verhängen, wenn alle anderen Maßnahmen versagt haben.
Diese Änderungen sind wie folgt in der VO zu finden:
Hinsichtlich der Ausgangssperre kann festgehalten werden:
Das SM hat verkündet: Die Gesundheitsämter vor Ort können nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umsetzen, wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus ansonsten gefährdet ist.
Pressemitteilung hinsichtlich : Narrenzeit und Corona !!
Außerdem gilt:
- Maskenpflicht in ganz Baden-Württemberg in öffentlich zugänglichen Bereichen ( insbesondere bei Publikumsverkehr ) wie Fußgängerzonen und Marktplätze.
Spezialverordnungen:
Musik-Kunst-Jugendkunstschulen
Schule (Neu: gültig ab 22.03.2021 )
Einreise ( NEU: gültig ab 25.02.21)
Zu beachten gilt: Verstöße gegen die CoronaVO können nun landeseinheitlich geahndet werden. Wir verweisen auf den Bußgeld-Katalog zur Corona Verordnung
Landkreisbezogen
Zur Weiteren Vorgehensweise im Landkreis Freudenstadt wird auf die Informationsseite des Landratsamtes zu Thema verwiesen.
Das Landratsamt hat unter folgendem Link zudem wesentliche Informationen rund um den Coronavirus zusammengefasst
Das Landratsamt bietet zudem eine Corona-Hotline für alle Anfragen zum Thema unter der Rufnummer 07441 - 920 -7777 an
Gemeinde Glatten
Für Notfälle im Bereich der Wasserversorgung errreichen Sie unseren Wassermeister Herr Kraus unter folgender Mobil-Nr: 0160- 5553005.
Schreiben des Bürgermeisters zur aktuellen Situation ( 25.03.2020 )
Allgemeines Informationsschreiben von Bürgermeister Pfeifer
Informationsunterlagen:
Alte VOs
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (gültig ab 06.08.2020)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (gültig ab 02.06.2020)
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 26.05.2020)
8. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 09.05.2020)
7. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 02.05.2020)
6. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 23.04.2020)
5. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (v. 17.04.2020)
4. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO ( v. 09.04.2020 )
3. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO ( v. 28.03.2020 )
2. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (vom 22.03.2020 )
1. Verordnung der Landesregierung zur Änderung der CoronaVO (vom 20.03.2020 )
Hilfsmaßnahmen:
Hilfsmaßnahmen für Land- und Ernährungswirtschaft
Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen bei Anordnung einer Quarantäne per Antrag Verdienstausfall geltend machen; bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf dem Merkblatt.
Die Informationen finden Sie unter:
https://www.landkreis-freudenstadt.de/Startseite/Aktuell/informationen+fuer+unternehmen.html
Information Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Information Corona Virus_Unternehmen Baden Württemberg
Coronavirus_Weblinks, Hotlines Bundesregierung